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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 119 AO
§ 119 AO, Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1 Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2 Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.
Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
(3) 1 Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. 2 Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. 3 Wird für einen Verwaltungsakt, für den gesetzlich die Schriftform angeordnet ist, nach § 87a Absatz 4 Satz 2 die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet, muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 4 Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 De-Mail-G die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
Satz 3 neugefasst durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
(4) Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel verwendet, muss sie oder muss es so lange überprüfbar sein, wie der Verwaltungsakt von der Finanzbehörde gespeichert wird.
Absatz 4 angefügt durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (6. 12. 2024).
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