Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 16 BPersVG
§ 16 BPersVG, Zahl der Personalratsmitglieder
(1) 1 Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 1. 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
- 2. 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus 3 Mitgliedern,
- 3. 51 bis 150 Beschäftigten aus 5 Mitgliedern,
- 4. 151 bis 300 Beschäftigten aus 7 Mitgliedern,
- 5. 301 bis 600 Beschäftigten aus 9 Mitgliedern,
- 6. 601 bis 1 000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.
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