Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 31 BPersVG
§ 31 BPersVG, Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1. Ablauf der Amtszeit,
- 2. Niederlegung des Amtes,
- 3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- 4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5. Verlust der Wählbarkeit,
- 6. Eintritt in eine mehr als 12-monatige Beurlaubung,
- 7. Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
- 8. Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder
- 9. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
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