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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82 BPersVG
§ 82 BPersVG, Stufenverfahren
(1) 1 Der Personalrat einer nachgeordneten Dienststelle kann die Angelegenheit binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, mit dem Antrag auf Entscheidung schriftlich oder elektronisch vorlegen. 2 Die übergeordneten Dienststellen entscheiden nach Verhandlung mit der bei ihnen bestehenden Stufenvertretung. 3 § 71 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4 Eine Kopie seines Antrags leitet der Personalrat seiner Dienststelle zu.
(2) Ist ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung der angerufenen Dienststelle auszusetzen.
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