Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 70 SEG
§ 70 SEG, Zuständigkeit
(1) 1 Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. 2 Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.
(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:
- 1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 SGB VII,
- 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,
- 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie
- 4. Leistungen der Wohnungshilfe.
(3) 1 Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des BMVg andere Sozialleistungsträger mit einer ihr obliegenden Aufgabe, beispielsweise mit der Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung oder des Übergangsgeldes, beauftragen. 2 Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt.
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