Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 77 SEG
§ 77 SEG, Übermittlung innerhalb der Bundeswehr
(1) Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde teilt der nach dem SG für die Führung der Gesundheitsakte zuständigen Stelle zum Zweck der Bewertung der medizinischen oder psychologischen Eignung die Anerkennung der Schädigungsfolge und den Grad der Schädigungsfolgen mit.
(2) Truppenärztinnen und Truppenärzte, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte der Bundeswehr, Truppenzahnärztinnen und Truppenzahnärzte sowie Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte der Bundeswehr sind berechtigt, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde Fälle einer möglichen Wehrdienstbeschädigung anzuzeigen.
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