Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 83 SEG
§ 83 SEG, Geldleistungen
(1) 1 Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:
- 1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 BVG,
- 2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 BVG,
- 3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 BVG,
- 4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 BVG,
- 5. der Pflegeausgleich nach § 40b BVG.
(2) 1 Personen, die im Dezember 2024 folgende einkommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt:
- 1. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 BVG,
- 2. der Ehegattenzuschlag nach § 33a BVG,
- 3. der Kinderzuschlag nach § 33b BVG,
- 4. der Schadensausgleich nach § 40a BVG sowie
- 5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 BVG.
(3) 1 Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 BVG beziehen, erhalten ab dem 1. 1. 2025 monatlich 125 % dieser Geldleistungen. 2 § 80 Absatz 4 und § 85 gelten nicht.
(4) 1 Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben Anrechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichtigt. 2 Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 BVG zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erlöschen
- 1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
- 2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 BVG.
(6) 1 Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um
- 1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a BVG sowie
- 2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b BVG,
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 angepasst.
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