Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 85 SEG
§ 85 SEG, Wahlrecht
(1) 1 Personen, deren Ansprüche nach dem SVG in Verb. mit dem BVG in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung vor dem 1. 1. 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen, können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten. 2 Bei geschädigten Personen gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.
(2) 1 Das Wahlrecht ist innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch 6 Monate nach der Bestandskraft der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung. 2 Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. 1. 2025. 3 Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet. 4 Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.
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