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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24a SGB I
§ 24a SGB I, Leistungen der Soldatenentschädigung
1 Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem SEG. 2 Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.
§ 24a eingefügt durch G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025).
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