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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 SGB IV
§ 15 SGB IV, Arbeitseinkommen
1 Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2 Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).
Zu § 15 siehe RS 2022/02 Ziff. B, RS 2022/07 Ziff. 2.
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