Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 110 SGB V
§ 110 SGB V, Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
(1) 1 Ein Versorgungsvertrag nach § 109 Absatz 1 kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nur gemeinsam und nur
- 1. aus den in § 109 Absatz 3 Satz 1 genannten Gründen oder
- 2. wenn die Übermittlung des jeweils letzten Gutachtens des Medizinischen Dienstes nach § 275a Absatz 4 Satz 1 über die Prüfung der Erfüllung der für die vereinbarten Leistungsgruppen maßgeblichen Qualitätskriterien an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen länger als 2 Jahre oder, sofern die Erfüllung der Qualitätskriterien für die jeweilige Leistungsgruppe bereits 2-mal durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes nachgewiesen wurde, länger als 3 Jahre zurückliegt, es sei denn, dass das Krankenhaus den Nachweis über die in § 109 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 genannte Erfüllung dieser Qualitätskriterien durch eine begründete Selbsteinschätzung erbringt und der Medizinische Dienst bereits mit der Prüfung nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beauftragt wurde.
- 1. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 6 befristet abgeschlossen wurde und die Frist noch nicht abgelaufen ist,
- 2. wenn der Versorgungsvertrag in dem in § 109 Absatz 3a Satz 4 genannten Fall nach § 109 Absatz 3a Satz 7 unbefristet abgeschlossen wurde und der jeweilige Krankenhausstandort weiterhin in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG aufgenommen ist oder
- 3. wenn das Krankenhaus unverzüglich eine nach § 275a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 erforderliche Mitteilung gemacht hat, seit dieser Mitteilung nicht mehr als 3 Monate vergangen sind und den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Dauer der von dieser Mitteilung erfassten Nichterfüllung von Qualitätskriterien 6 Monate nicht überschreiten wird.
Satz 1 neugefasst durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 2 eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024). Satz 4 eingefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024), bisherige Sätze 4 bis 9 wurden Sätze 5 bis 10. Sätze 6 bis 10 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2) 1 Die Kündigung durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten Verbände wird mit der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde wirksam. 2 Diese hat ihre Entscheidung zu begründen. 3 Bei Plankrankenhäusern kann die Genehmigung nur versagt werden, wenn und soweit das Krankenhaus für die Versorgung unverzichtbar ist und die zuständige Landesbehörde die Unabweisbarkeit des Bedarfs schriftlich oder elektronisch dargelegt hat. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Landesbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung der Kündigung widersprochen hat. 5 Die Landesbehörde hat einen Widerspruch spätestens innerhalb von 3 weiteren Monaten schriftlich oder elektronisch zu begründen. 6 Mit Wirksamwerden der Kündigung gilt ein Plankrankenhaus insoweit nicht mehr als zugelassenes Krankenhaus.
Satz 1 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 1 bis 5. Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 3 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626). Satz 4 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266). Satz 5 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), geändert durch G vom 29. 3. 2017 (BGBl. I S. 626). Satz 6 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
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