Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 235 SGB V
§ 235 SGB V, Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen
Überschrift geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(1) 1 Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt. 2 Das Entgelt ist um den Zahlbetrag der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie um das Entgelt zu kürzen, das aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung erzielt wird. 3 Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem SGB III beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4 Wird das Übergangsgeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder das Krankengeld der Soldatenentschädigung angepasst, ist das Entgelt um den gleichen Vomhundertsatz zu erhöhen. 5 Für Teilnehmer, die kein Übergangsgeld erhalten, sowie für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 .
Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2970), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5. Satz 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025). Satz 5 neugefasst durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594).
(2) 1 Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 3 erhalten bleibt, sind die vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 251 Absatz 1 zu tragenden Beiträge nach 80 v. H. des Regelentgelts zu bemessen, das der Berechnung des Übergangsgeldes, des Verletztengeldes, des Versorgungskrankengeldes, des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung oder des Krankengeldes der Soldatenentschädigung zugrunde liegt. 2 Absatz 1 Satz 4 gilt. 3 Bei Personen, die Verletztengeld nach § 45 Absatz 4 SGB VII in Verb. mit § 45 Absatz 1 beziehen, gelten abweichend von Satz 1 als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des während der Freistellung ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens.
Satz 1 geändert durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 20. 8. 2021 (BGBl. I S. 3932) (1. 1. 2025). Satz 2 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).
(3) Für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 und 8 versicherungspflichtigen behinderten Menschen ist als beitragspflichtige Einnahmen das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 1 zugrunde zu legen.
Absatz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
(4) § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend; bei Anwendung des § 230 Satz 1 ist das Arbeitsentgelt vorrangig zu berücksichtigen.
1 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 749 EUR.
Zu § 235 siehe RS 1999/02 Ziff. B.II, RS 2002/02 Ziff. B.II.
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