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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 278 SGB V
§ 278 SGB V, Medizinischer Dienst
§ 278 neugefasst durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
(1) 1 In jedem Land wird ein Medizinischer Dienst als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. 2 Für mehrere Länder kann durch Beschluss der Verwaltungsräte der betroffenen Medizinischen Dienste ein gemeinsamer Medizinischer Dienst errichtet werden. 3 Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden der betroffenen Länder. 4 In Ländern, in denen bereits mehrere Medizinische Dienste oder ein gemeinsamer Medizinischer Dienst bestehen, kann die jeweilige Aufteilung beibehalten werden. 5 § 94 Absatz 1a bis 4 SGB X gilt entsprechend.
(2) 1 Die Fachaufgaben des Medizinischen Dienstes werden von Ärztinnen und Ärzten, Pflegefachkräften sowie Angehörigen anderer geeigneter Berufe im Gesundheitswesen wahrgenommen. 2 Die Medizinischen Dienste stellen sicher, dass bei der Beteiligung unterschiedlicher Berufsgruppen die Gesamtverantwortung bei der Begutachtung medizinischer Sachverhalte bei ärztlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bei ausschließlich pflegefachlichen Sachverhalten bei Pflegefachkräften liegt. 3 § 18 Absatz 7 SGB XI bleibt unberührt.
(3) 1 Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, insbesondere Beeinflussungsversuchen durch Dritte, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich wenden können. 2 Die Ombudsperson berichtet dem Verwaltungsrat und der zuständigen Aufsichtsbehörde in anonymisierter Form jährlich und bei gegebenem Anlass und veröffentlicht den Bericht 3 Monate nach Zuleitung an den Verwaltungsrat und die Aufsichtsbehörde auf ihrer Internetseite. 3 Das Nähere regelt die Satzung nach § 279 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(4) 1 Die Medizinischen Dienste berichten dem Medizinischen Dienst Bund bis zum 1. 4. jedes 2. Kalenderjahres über
- 1. die Anzahl und die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 275 und der Prüfungen nach § 17c Absatz 1a KHG, § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, § 275b und § 275c,
- 2. die Personalausstattung der Medizinischen Dienste und
- 3. die Ergebnisse der systematischen Qualitätssicherung der Begutachtungen und Prüfungen der Medizinischen Dienste für die gesetzliche Krankenversicherung.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
(5) 1 Die Medizinischen Dienste, die gemäß § 278 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung in Verb. mit Artikel 73 Absatz 4 GRG Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit sind, verlieren ihre Dienstherrenfähigkeit, wenn die Notwendigkeit hierfür nach Artikel 73 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 GRG nicht mehr besteht. 2 Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes stellt den Zeitpunkt fest, zu dem die Dienstherrenfähigkeit entfällt, und macht ihn öffentlich bekannt.
Absatz 5 angefügt durch G vom 5. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) (12. 12. 2024).
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