Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 108 SVG
§ 108 SVG, Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Das BMVg erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Teils 3 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem BMI und dem BMF.
(2) Das BMAS kann im Einvernehmen mit dem BMVg allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Teils 3 erlassen.
(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
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