Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 5 UStG
Anlage 5 UStG, Berechnung des Durchschnittssatzes für Land- und Forstwirte im Sinne des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Für die Berechnung gilt Folgendes:
Der maßgebliche Zeitraum beträgt 3 Jahre. Er beginnt mit dem 1. des 4. Jahres und endet mit Ablauf des 31. 12. des 2. Jahres jeweils vor dem Jahr, in dem die Neuberechnung erfolgt. Die Neuberechnung erfolgt auf Grundlage der Daten aus der landwirtschaftlichen Gesamtrechnung für Deutschland und der Umsatzsteuerstatistik. Der neu berechnete Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet.
Der Durchschnittssatz ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
x 100
: Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
= Durchschnittssatz in Prozent
Die Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergibt sich aus folgendem Berechnungsschema:
Vorsteuer aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, und der regelbesteuerten Landwirte jeweils im maßgeblichen Zeitraum
./. Vorsteuer der regelbesteuerten Landwirte im maßgeblichen Zeitraum
= Vorsteuer im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
Die Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern, ergeben sich aus folgendem Berechnungsschema:
Produktionswert der Landwirtschaft
./. innerbetrieblich verbrauchte und erzeugte Futtermittel
+ Verkäufe von lebenden Tieren an andere landwirtschaftliche Betriebe
+ Verkäufe von gebrauchten Anlagegütern an andere landwirtschaftliche Betriebe
./. Umsätze der regelbesteuerten Landwirte
= Umsätze im maßgeblichen Zeitraum aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Nummer 3 versteuern
Anlage 5 angefügt durch G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (1. 1. 2025).
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