Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 14 PflAPrV
Anlage 14 PflAPrV, (zu § 42 Satz 2)
Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung |
(Hinweis nach § 42 Satz 2 PflAPrV über die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 PflBG) |
Name, Vorname
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Geburtsdatum Geburtsort
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hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des PflBG die erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.
Ort, Datum
__________________________ (Siegel)
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(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
Anlage 14 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2025).
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