Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 SGB XI Ziff. 5. RS 2024/08
§ 36 SGB XI Ziff. 5. RS 2024/08, Leistungshöhe
(1) Der Gesamtwert der von der Pflegekasse zu erbringenden Pflegesachleistung ist im Kalendermonat
- - bei dem Pflegegrad 2 auf 796 EUR,
- - bei dem Pflegegrad 3 auf 1 497 EUR,
- - bei dem Pflegegrad 4 auf 1 859 EUR und
- - bei dem Pflegegrad 5 auf 2 299 EUR
Die Aufteilung der Beträge auf die einzelnen Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung richtet sich nach den Wünschen und Bedürfnissen sowie der Versorgungssituation der einzelnen pflegebedürftigen Person. Insofern können die Pflegeeinsätze flexibel abgerufen werden. Soweit ein höherer Pflegebedarf besteht, der von der pflegebedürftigen Person nicht finanziert werden kann, sind die Aufwendungen hierfür vom Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des SGB XII ergänzend zu übernehmen. Ferner bleibt bei pflegebedürftigen behinderten Menschen der Anspruch auf die für sie sehr wesentliche Eingliederungshilfe nach dem SGB XII bzw. dem SGB VIII ungeschmälert erhalten.
Im Übrigen müssen die Pflegebedürftigen ihre Versorgung durch familiäre, nachbarschaftliche oder sonstige ehrenamtliche Pflege und Betreuung ergänzen (§ 4 Absatz 2 SGB XI).
(2) Fahrkosten, die bei den Einsätzen der Pflegekräfte notwendig werden, sind nicht gesondert zu erstatten, sie sind Bestandteil der Vergütungsvereinbarungen.
(3) Pflegebedürftige können die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI neben Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und einer teilstationären Pflege (§ 41 Absatz 3 SGB XI gilt) in Anspruch nehmen. Eine gegenseitige Anrechnung der Leistungen findet nicht statt. Hinsichtlich der Kombination von Pflegesachleistungen mit Pflegegeld siehe § 38 SGB XI.
(4) Besteht der Anspruch auf die häusliche Pflegehilfe nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Leistung nach § 36 Absatz 3 SGB XI (abweichend zum Pflegegeld, vgl. § 37 Absatz 2 SGB XI) nicht entsprechend gekürzt.
Beispiel 1:
Monatliche Pflegesachleistung des Pflegegrades 2 in Höhe von bis zu 796 EUR.
Ab 14. 3. ruht der Leistungsanspruch gem. § 34 Absatz 2 SGB XI.
Für die Zeit vom 1. 3. bis 13. 3. besteht ein Leistungsanspruch für Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 796 EUR.
(5) Bezieht die pflegebedürftige Person Entschädigungsleistungen ruhen die Leistungen nach dem SGB XI in der Höhe der bezogenen Entschädigungsleistung (vgl. Ziffer 2 zu § 34 SGB XI). Für pflegebedürftige Personen, die am 31. 12. 2023 die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 in der am 31. 12. 2023 geltenden Fassung des BVG erhalten haben und aufgrund ihres Wahlrechts nach § 152 SGB XIV ab dem 1. 1. 2024 einen Geldbetrag nach § 144 Absatz 1 SGB XIV erhalten, findet die Ruhensvorschrift des § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI keine Anwendung. Sofern sie zu dem Geldbetrag nach § 144 Absatz 1 SGB XIV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit beziehen, finden in diesem Fall die Regelungen der §§ 71 ff. SGB XIV Anwendung mit der Folge, dass die Pflegekasse die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XIV im Rahmen des Auftragsgeschäfts erbringt und die Kosten im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 80 SGB XIV vom Träger der Sozialen Entschädigung erstattet bekommt. Der Geldbetrag nach § 144 Absatz 1 SGB XIV wird vom Träger der Sozialen Entschädigung um den Betrag gemindert, der der Pflegezulage im Dezember 2023 entsprach.
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