Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 Reha-Empf
§ 21 Reha-Empf, Zuständigkeitsklärung: Festlegung des leistenden Rehabilitationsträgers durch Fristablauf oder Weiterleitung
(1) 1 Der erstangegangene Träger wird der "leistende Rehabilitationsträger" im Sinne der §§ 14 ff. SGB IX, wenn die 2-Wochen-Frist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX abläuft und er den Antrag nicht unverzüglich weitergeleitet hat. 2 Nach Ablauf der Frist ist die Weiterleitung des Antrags vorbehaltlich der Regelungen zum sog. Splitting (vgl. § 29, § 30) nicht mehr möglich.
(2) 1 Ist der erstangegangene Träger nach § 20 insgesamt unzuständig, leitet er den Antrag einschließlich bereits vorliegender Unterlagen unverzüglich (§ 121 BGB), spätestens am Werktag nach Ablauf der 2-Wochen-Frist nach § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IX, dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. 2 Der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet wurde (zweitangegangener Träger), wird der "leistende Rehabilitationsträger" im Sinne der §§ 14 ff. SGB IX und kann den Antrag nicht erneut weiterleiten — vorbehaltlich der Regelungen in § 24 (Turboklärung).
(3) 1 Der Weiterleitung wird eine schriftliche Begründung beigefügt, aus der hervorgeht, dass eine inhaltliche Prüfung der Zuständigkeit nach Maßgabe des § 20 stattgefunden hat. 2 Die Weiterleitung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
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