Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.2.1. KVdRMeldeGs
Ziff. 1.2.1. KVdRMeldeGs, Tatbestände, bei denen eine Meldung zur KVdR abzugeben ist
a) Erstmaliger Rentenantrag
Die Meldung zur KVdR ist einheitlich sowohl bei beantragten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Alters als auch bei Renten wegen Todes einzureichen. Das gilt auch, wenn es sich um eine Rente nach dem vorletzten Ehegatten handelt oder wenn bereits eine Rente bezogen und nunmehr eine weitere Rente beantragt wird.
Bei Renten wegen Todes ist für jeden einzelnen Rentenantragsteller (z. B. für die Witwe und für jede Waise) eine eigene Meldung zur KVdR zu verwenden.
b) Antrag auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei Anträgen auf Weiterzahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist eine erneute Meldung zur KVdR nur dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bisher nicht erfüllt waren.
c) Antrag auf Änderung der Leistungsart
Ein Antrag auf Änderung der Leistungsart liegt dann vor, wenn der Rentenberechtigte aus derselben Versicherung eine andere Leistungsart beantragt (Beispiel: Der Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen).
Eine Meldung zur KVdR ist nur erforderlich, wenn die Voraussetzungen für die KVdR (Vorversicherungszeit) bisher nicht erfüllt waren.
d) Antrag auf Wiedergewährung einer Waisenrente
Eine Wiedergewährung liegt vor, wenn sich zwischen dem Wegfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des erneuten Beginns einer Rente derselben Leistungsart eine zeitliche Lücke ergibt.
Bei Anträgen auf Wiedergewährung einer Waisenrente ist immer eine erneute Meldung zur KVdR erforderlich.
e) Antrag auf Wiedergewährung einer Altersrente nach Wegfall eines schädlichen Hinzuverdienstes
In diesen Fällen ist immer eine erneute Meldung zur KVdR erforderlich.
f) Auslandsberührung bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Für in Deutschland lebende Rentenantragsteller ist die Meldung zur KVdR einzureichen, auch wenn es bei ihnen zur Anwendung über- oder zwischenstaatlichen Rechts kommt. D. h. der Rentenversicherungsträger erfährt zunächst von der zuständigen deutschen Krankenkasse das maßgebende innerstaatliche Rechtsverhältnis zur KVdR/PflegeV.
g) Gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland
Hält sich der Rentenantragsteller gewöhnlich im Ausland auf, so ist die Meldung zur KVdR nicht erforderlich; es sei denn, es ist über- oder zwischenstaatliches Recht mit grenzüberschreitenden KVdR-Normen anzuwenden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Für einen Rentenantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Staat, in dem die VO (EG) 883/04 gilt (siehe Abschnitt 1.2.1 Buchstabe h), ist die Meldung zur KVdR vom Rentenversicherungsträger bei der zuständigen deutschen Krankenkasse einzureichen, wenn
- - allein eine deutsche Rente beantragt ist oder
- - sowohl eine deutsche Rente als auch eine Rente des Wohnstaates beantragt ist und nach dem Recht des Wohnstaates ein Anspruch auf Leistungen im Falle der Krankheit nicht oder noch nicht besteht (beachte aber Abschnitt 1.2.2, Buchstabe h) oder
- - zwar nach dem Recht des Wohnstaates (z. B. Spanien) keine Rente beantragt ist oder bezogen wird, jedoch nach deutschem Recht und dem Recht eines dritten Mitgliedstaates (z. B. Italien).
Die vorgenannten Regelungen gelten auch für Rentenantragsteller, die seit einem Zeitpunkt vor dem 1. 1. 2021 im Vereinigten Königreich leben und zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Rente beantragen.
Für einen Rentenantragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat mit grenzüberschreitender KVdR-Regelung (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei, Tunesien) ist die Meldung zur KVdR vom Rentenversicherungsträger bei der zuständigen deutschen Krankenkasse einzureichen, wenn
- - nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Wohnstaates weder Rente beantragt ist noch bezogen wird.
h) Ausländische Versicherungszeiten
Ist für den Rentenversicherungsträger erkennbar, dass für die Prüfung der Vorversicherungszeit seitens der Krankenkasse nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V auch ausländische Krankenversicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ist dieser Tatbestand der Krankenkasse vom Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Nachmeldung zur KVdR (Papierform) bekanntzugeben (vgl. auch Abschnitt 1.5.3).
Die Berücksichtigung ausländischer Krankenversicherungszeiten kommt für Staaten in Betracht, in denen die VO (EG) 883/04 gilt. Das sind Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und der griechische Teil von Zypern.
Bis zum 31. 12. 2020 konnten auch die im Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) zurückgelegten Krankenversicherungszeiten nach der VO (EG) Nr. 883/2004 (bei Drittstaatsangehörigen nach der VO (EWG) Nr. 1408/71) ohne weitere Prüfung berücksichtigt werden.
Ab dem 1. 1. 2021 können aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU britische Versicherungszeiten nach der VO (EG) Nr. 883/2004 nur bei den Personen berücksichtigt werden, die vom Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft erfasst werden. Für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschließlich der sich nach der VO (EG) Nr. 883/2004 aus diesen Zeiten ergebenden Rechte und Pflichten, fallen Unionsbürger sowie Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat und Drittstaatsangehörige (die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 erfüllen) und die vor Ende des Übergangszeitraums (31. 12. 2020) den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen unter die Regelungen des Austrittsabkommens. Dabei kann es sich beispielsweise um Rentenantragsteller handeln, die zu einem Zeitpunkt vor dem 1. 1. 2021 im Vereinigten Königreich versichert waren bzw. seit einem Zeitpunkt vor dem 1. 1. 2021 im Vereinigten Königreich versichert sind und zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Rente beantragen.
Für Sachverhalte, die zu einem Zeitpunkt nach dem 31. 12. 2020 beginnen und vorher zu keinem Zeitpunkt einen grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und Vereinigten Königreich aufweisen, können die im Vereinigten Königreich zurückgelegten Krankenversicherungszeiten nach dem zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich geschlossenen Kooperations- und Handelsabkommen berücksichtigt werden. Zu diesem Abkommen müssen die EU und das Vereinigte Königreich noch Ihre Zustimmung erteilen. Das Kooperations- und Handelsabkommen ist währenddessen vorläufig anwendbar. Zu diesem Personenkreis gehören beispielsweise Rentenantragsteller, die ab dem 1. 1. 2021 für einen bestimmten Zeitraum den britischen Rechtsvorschriften unterlagen bzw. unterliegen und zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Rente beantragen.
Darüber hinaus ist die Berücksichtigung ausländischer Krankenversicherungszeiten über die Sozialversicherungsabkommen mit Nordmazedonien, der Türkei und Tunesien möglich.
i) Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen
Nach dem Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung (RVIOBeschZG) können auch Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden.
Die Beschäftigungszeiten werden in der Regel vom zuständigen Rentenversicherungsträger ermittelt und nach Abschluss der Ermittlungen im Rahmen einer Nachmeldung zur KVdR (Papierform) der Krankenkasse bekannt gegeben (siehe Gemeinsame Verlautbarung "Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen für die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner").
j) Zuzug aus dem Ausland
Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist zu unterscheiden, ob erst ein Rentenantragsverfahren oder bereits ein Rentenbezug vorliegt.
Hat ein Rentenantragsteller zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und verlegt er diesen während des Rentenantragsverfahrens nach Deutschland, so ist unverzüglich die Meldung zur KVdR einzureichen, sofern nicht bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Ausland eine Meldung zur KVdR abzugeben war (vgl. Abschnitt 1.2.1 Buchstabe g).
Zieht ein Rentenberechtigter aus dem Ausland zu, ist eine Meldung zur KVdR nur erforderlich, wenn der Rentner bisher nicht in der KVdR versichert war (vgl. Abschnitt 1.2.2 Buchstabe d).
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