Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.3.f. KVdRMeldeGs
Ziff. 2.3.f. KVdRMeldeGs, Beginn/Ende eines Widerspruchsverfahrens oder Rücknahme des Widerspruchs
- - Beginn des Widerspruchsverfahrens
- Eine zu Beginn des Widerspruchsverfahrens bestehende Rentenantragstellermitgliedschaft wird weitergeführt. Der Eintritt einer Vorrangversicherung bzw. eines Ausschlusstatbestandes ist zu berücksichtigen. Auf eine bestehende Beitragsfreiheit oder Beitragspflicht als Rentenantragsteller hat der Beginn eines Widerspruchsverfahrens keinen Einfluss. Besteht wegen nicht erfüllter Vorversicherungszeit während des Rentenantragsverfahrens eine Familienversicherung, wird diese auch mit Beginn des Widerspruchsverfahrens weitergeführt.
- - Ende des Widerspruchsverfahrens
- - Abhilfe des Widerspruchs
- Durch die Abhilfe des Widerspruchs ergeben sich krankenversicherungsrechtlich die Auswirkungen einer Rentenbewilligung. Es wird auf die Ausführungen unter Buchstabe a verwiesen.
- - Zurückweisung des Widerspruchs
- Bei Zurückweisung des Widerspruchs ergeben sich die Konsequenzen der Ablehnung des Rentenantrages. Es gelten die Hinweise unter Buchstabe c.
- - Rücknahme des Widerspruchs
- Die Rücknahme des Widerspruchs ist krankenversicherungsrechtlich wie die Rücknahme eines Rentenantrages zu werten. Die Hinweise zu Buchstabe d sind entsprechend anzuwenden.
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