Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 KHBV
§ 10 KHBV, Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 HGB handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses
- 1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2
- gliedert oder
- 2. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht.
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl. I S. 1245).
§ 10 geändert durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311) (12. 8. 2021).
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