/fk/plus/sozialversicherung/rechtsdatenbank/?tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[action]=show&tx_aokbrechtsdatenbank_rechtsdatenbank[docid]=2808
Anlage 5 SVAngBAV, Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung
A. Sachliche Gliederung
Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 1 Nummer 1) | |
1.1 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.1) |
- a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erklären
- b) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
- c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer erläutern
|
1.2 | Unternehmensziele und Organisation (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.2) |
- a) Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes und Ziele erläutern
- b) die Organisationsstrukturen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
- c) betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen
|
1.3 | Personalwesen (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.3) |
- a) Personalplanung, -beschaffung und -einsatz im Zusammenhang mit der Organisation des Ausbildungsbetriebes an Beispielen erläutern
- b) die Qualifizierung von Beschäftigten als Personalentwicklungsmaßnahme und ihre Bedeutung für die persönliche Entwicklung sowie für den Ausbildungsbetrieb aufzeigen
- c) für das Arbeitsverhältnis wichtige Nachweise und die Positionen der Gehaltsabrechnung erläutern
|
1.4 | Selbstverwaltung und Aufsicht (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.4) |
- a) die Wirkungen des Selbstverwaltungsprinzips auf die Aufgabenwahrnehmung beim Ausbildungsbetrieb beschreiben
- b) Satzung und sonstige Normen als autonomes Recht des Ausbildungsbetriebes erläutern
- c) Organe des Ausbildungsbetriebes und ihre Aufgaben beschreiben
- d) Aufgaben der Staatsaufsicht und Aufsichtsmittel gegenüber dem Ausbildungsbetrieb darstellen
|
1.5 | Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.5) |
- a) Rechte und Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag, dem Arbeitsvertrag sowie weiteren für den Ausbildungsbetrieb geltenden Rechtsgrundlagen beschreiben
- b) arbeits- und dienstrechtliche Stellung der Beschäftigtengruppen des Ausbildungsbetriebes abgrenzen
- c) den Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen
- d) die sich aus den Rechten und Funktionen der Personal- oder Betriebsvertretung ergebenden Möglichkeiten erläutern
- e) arbeits- und verwaltungsgerichtliche Verfahren als Formen des Rechtsschutzes der Beschäftigten erläutern
|
1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1.6) |
- a) Regelungen über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einhalten und sich situationsgerecht verhalten
- b) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
- c) zur rationellen Ressourcenverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
|
2 | Aufgaben der Sozialversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) | |
2.1 | Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2.1) |
- a) die Stellung der Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung erklären
- b) die Gliederung der Sozialversicherung in Versicherungszweige erläutern
- c) die in den Zweigen der Sozialversicherung zu lösenden Aufgaben den Versicherungsträgern zuordnen
- d) gemeinsame Vorschriften für die Sozialleistungsbereiche anwenden
- e) die für das Zusammenwirken der Sozialleistungsträger erforderlichen Maßnahmen einleiten
- f) Wirkungen des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts berücksichtigen
|
2.2 | Versicherte, Mitglieder (§ 3 Absatz 1 Nummer 2.2) |
- a) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht Beschäftigter feststellen
- b) Versicherungsberechtigung Beschäftigter feststellen
- c) zuständigen Versicherungszweig und Versicherungsträger ermitteln
|
2.3 | Beiträge für Beschäftigte (§ 3 Absatz 1 Nummer 2.3) |
- a) Beitragspflicht und Beitragsfreiheit feststellen
- b) Bestimmungsgrößen für die Berechnung der Beiträge anwenden
- c) Verteilung der Beitragslast sowie den Beitragszahler ermitteln
- d) Fälligkeit der Beiträge bestimmen
- e) Folgen des Zahlungsverzugs aufzeigen
|
2.4 | Leistungen (§ 3 Absatz 1 Nummer 2.4) |
- a) Leistungsarten unterscheiden
- b) Ansprüche auf gesundheitliche Maßnahmen feststellen
- c) Ansprüche auf Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung feststellen
- d) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit bei der Leistungserbringung berücksichtigen
- e) Aufgaben der unterschiedlichen medizinischen Dienste beschreiben
- f) Maßnahmen zur Sicherung von Erstattungsansprüchen gegenüber Leistungsempfängern und anderen Sozialleistungsträgern einleiten
- g) Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen einleiten
|
3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) | |
3.1 | Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -aufbereitung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3.1) |
- a) Ziele und Einsatzbereiche der Informationsverarbeitung beschreiben sowie Auswirkungen auf Arbeitsabläufe im Ausbildungsbetrieb erläutern
- b) Daten für die Informationsverarbeitung beschaffen, aufbereiten und auswerten
|
3.2 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Absatz 1 Nummer 3.2) |
- a) Aufbau und Funktion der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreiben
- b) Informations- und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes aufgabenorientiert einsetzen
- c) Schutzvorschriften für mit Informations- und Kommunikationstechniken ausgestattete Arbeitsplätze anwenden
|
3.3 | Datenschutz (§ 3 Absatz 1 Nummer 3.3) |
- a) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
- b) betriebliche Regelungen zur Datensicherheit bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten anwenden
|
4 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Absatz 1 Nummer 4) | |
4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen (§ 3 Absatz 1 Nummer 4.1) |
- a) Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen auf das berufliche Handeln anwenden
- b) Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestalten
- c) Notwendigkeit gegenseitiger Information und Vorzüge von Zusammenarbeit aufzeigen
- d) bei der Kommunikation und Kooperation eigene Standpunkte artikulieren
- e) gemeinsame Vorschriften über Aufklärung, Beratung und Auskunft anwenden
|
4.2 | Umgang mit Konflikten (§ 3 Absatz 1 Nummer 4.2) |
- a) Konfliktursachen im Kommunikations- und Kooperationsprozess feststellen
- b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwenden
- c) Konflikte als Chance für verbesserte Kommunikation und Kooperation erläutern
|
5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren (§ 3 Absatz 1 Nummer 5) |
- a) Grundsätze und Formen des Verwaltungshandelns anwenden
- b) Regelungen für Einleitung, Durchführung und Abschluss des Verwaltungsverfahrens anwenden
- c) Regelungen zum Widerspruchsverfahren beim Versicherungsträger anwenden
- d) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens auf das Verwaltungshandeln des Versicherungsträgers erläutern
- e) bei Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen
|
6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Absatz 1 Nummer 6) |
- a) Methoden für systematisches und kontinuierliches Lernen berücksichtigen
- b) eigene Arbeitsorganisation rationell und funktionsgerecht gestalten
- c) Fachliteratur, Dokumentationen und andere Informationsmittel nutzen
- d) Arbeitsmittel rationell, funktionsgerecht und umweltschonend einsetzen
- e) Techniken der Rechtsanwendung beim Wahrnehmen von Fachaufgaben einsetzen
- f) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungen entwickeln und Ergebnisse adressatengerecht gestalten
|
Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse |
1 | 2 | 3 |
1 | Versicherungsverhältnisse (§ 3 Absatz 2 Buchstabe E Nummer 1) |
- a) versicherten Personenkreis, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellen
- b) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung sowie freiwillige Weiterversicherung von Landwirten, deren Ehegatten und mitarbeitenden Familienangehörigen in der Alterssicherung der Landwirte feststellen
- c) Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht sowie freiwillige Versicherung und Familienversicherung in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen
- d) den zuständigen Versicherungsträger für krankenversicherte Personen ermitteln
- e) Versicherungsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung feststellen
|
2 | Mitgliedschaft (§ 3 Absatz 2 Buchstabe E Nummer 2) |
- a) Zuständigkeit sowie Auswirkungen von Unternehmensänderungen auf die Zuständigkeit in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung feststellen
- b) Regelungen zur Berichtigung des Mitgliederverzeichnisses sowie zur Überweisung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung anwenden
- c) Mitgliedschaft in der Alterssicherung der Landwirte feststellen
- d) Beginn, Ende, Fortbestehen und Hinausschieben der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Landwirte feststellen
|
3 | Finanzierung (§ 3 Absatz 2 Buchstabe E Nummer 3) |
- a) Rahmenbedingungen der Finanzierung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erläutern
- b) Beitrag zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter Beachtung des jeweiligen Beitragsmaßstabes und des Bundesmittelanteiles feststellen
- c) Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte unter Berücksichtigung der Verteilung der Beitragslast feststellen
- d) Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung unter Berücksichtigung des Vergleichsbeitrags feststellen
- e) Beitrag zur Pflegeversicherung feststellen
- f) Beitragsentrichtung veranlassen und überwachen sowie Beitreibung von Beitragsrückständen einleiten
|
4 | Leistungen (§ 3 Absatz 2 Buchstabe E Nummer 4) | |
4.1 | Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (§ 3 Absatz 2 Buchstabe E Nummer 4.1) |
- a) Arbeitsunfall und Berufskrankheit feststellen
- b) in Zusammenarbeit mit anderen Beteiligten bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren mitwirken
- c) Ansprüche auf Heilbehandlung, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur sozialen Rehabilitation sowie auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit feststellen
- d) Geldleistungen während der Heilbehandlung und der beruflichen Rehabilitation bewirken
- e) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe und Verletztengeld feststellen
- f) Renten an Versicherte und Leistungen an Hinterbliebene feststellen
- g) über Abfindungsmöglichkeiten von Renten informieren
- h) Ersatzansprüche gegenüber Unternehmern und Unternehmensangehörigen erläutern
|
4.2 | Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte (§ 3 Absatz 2 Buchstabe E Nummer 4.2) |
- a) Ansprüche auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie sie ergänzende Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe feststellen
- b) Ansprüche auf Renten wegen Alters, Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes feststellen und die Zahlung bewirken
- c) Tatbestände für Änderung, Ruhen, Ende sowie Ausschluss und Minderung von Renten feststellen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten
- d) Ansprüche auf Beitragszuschüsse an versicherungspflichtige Landwirte feststellen
- e) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe oder auf sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft feststellen
- f) Ansprüche auf Landabgaberente sowie Produktionsaufgaberente feststellen
- g) Ansprüche auf Ausgleichsgeld feststellen
|
4.3 | Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung (§ 3 Absatz 2 Buchstabe E Nummer 4.3) |
- a) Ansprüche auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Krankenbehandlung feststellen
- b) Ansprüche auf Krankengeld für rentenversicherungspflichtige Personen und nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige feststellen
- c) Ansprüche auf Betriebs- und Haushaltshilfe für landwirtschaftliche Unternehmer feststellen
- d) Ansprüche auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft feststellen
- e) Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung feststellen
|
B. Zeitliche Gliederung
1. Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
- 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziele a und b,
- 1.3 Personalwesen, Lernziel c,
- 1.4 Selbstverwaltung und Aufsicht,
- 1.5 Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
- 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2.2 Versicherte, Mitglieder,
- 2.3 Beiträge für Beschäftigte, Lernziele a bis c,
in Verbindung mit
- 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
zu vermitteln.
(3)
In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A Abschnitt I der Berufsbildposition
- 2.4 Leistungen, Lernziele a bis d,
in Verbindung mit
- 2.1 Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziel d,
- 5 Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2 Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c,
- 1.6 Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung,
- 3 Informationsverarbeitung und Datenschutz,
- 4.1 Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 6 Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
II. 1 | 1 | Versicherungsverhältnisse, |
II. | 2 | Mitgliedschaft, |
II. | 3 | Finanzierung, Lernziel a, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. 2 | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken |
fortzuführen.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. | 2.3 | Beiträge für Beschäftigte, Lernziele d und e, |
II. | 3 | Finanzierung, Lernziele b bis f, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken |
fortzuführen.
(3)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. | 4.1 | Leistungen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, Lernziel a und b, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken |
fortzuführen.
3. Ausbildungsjahr
(1)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. | 2.4 | Leistungen, Lernziel e, |
II. | 4.3 | Leistungen in der Krankenversicherung der Landwirte und in der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, |
II. | 1 | Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e, |
fortzuführen.
(2)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildposition
II. | 4.2 | Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, |
II. | 1 | Versicherungsverhältnisse, Lernziele c bis e, |
fortzuführen.
(3)
In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Teil A der Berufsbildpositionen
I. | 1.3 | Personalwesen, Lernziele a und b, |
I. | 2.1 | Sozialversicherung im System der sozialen Sicherung, Lernziele e und f, |
I. | 2.4 | Leistungen, Lernziele f und g, |
I. | 4.2 | Umgang mit Konflikten, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele c bis e, |
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
I. | 1.2 | Unternehmensziele und Organisation, Lernziel c, |
I. | 1.5 | Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung, Lernziele a, b, d und e, |
I. | 1.6 | Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Ressourcenverwendung, |
I. | 3 | Informationsverarbeitung und Datenschutz, |
I. | 4.1 | Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen, |
I. | 5 | Verwaltungshandeln und gerichtliche Verfahren, Lernziele a und b, |
I. | 6 | Anwenden von Lern- und Arbeitstechniken, |
II. | 1 | Versicherungsverhältnisse, |
II. | 2 | Mitgliedschaft, |
II. | 3 | Finanzierung, |
II. | 4 | Leistungen |
fortzuführen.
1 Abschnitt II.
2 Abschnitt I.