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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46 SGB X RS 1981/01
§ 46 SGB X RS 1981/01, Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) § 46 entspricht § 49 Absatz 1 und 4 VwVfG.
(2) Der Widerruf setzt einen rechtmäßig ergangenen Verwaltungsakt voraus. Dazu zählen auch diejenigen, deren Fehlerhaftigkeit nach § 41 geheilt ist, sowie nach § 43 umgedeutete Verwaltungsakte. Für die Frage der Rechtmäßigkeit kommt es an der Regel auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes an. Der Widerruf ist für den gesamten Verwaltungsakt oder für einen Teil möglich. Der Widerruf eines Verwaltungsaktes ist selbst ein neuer Verwaltungsakt, der sich auf den ursprünglichen Verwaltungsakt bezieht, aber rechtlich selbständig ist. Er kann auch selbständig angefochten werden. Eine Rücknahme des Widerrufs nach § 45 ist möglich. Die Form des Widerrufs ist nicht ausdrücklich geregelt Es ist davon auszugehen, dass der Widerruf in der Form des ursprünglichen Verwaltungsaktes erfolgen muss. Über den Widerruf nicht begünstigender Verwaltungsakte entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Notwendigkeit zum Erlass eines Verwaltungsaktes gleichen Inhalts ist immer dann gegeben, wenn keine Ermessensentscheidung zulässig oder der Ermessensrahmen bei dem gegebenen Sachverhalt so eng ist, dass eine andere Entscheidung als die bereits getroffene nicht möglich ist. Wenn der Widerruf eines belastenden Verwaltungsaktes zulässig ist, so besteht hierfür keine Fristbindung.
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