Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 53 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01
§ 53 SGB X Ziff. 1. RS 1981/01, Der Anwendungsbereich
(1) Diese Regelung über den öffentlich-rechtlichen Vertrag stimmt mit der allgemein für die Bundesverwaltung geltenden Normierung des § 54 . . . VwVfG überein.
(2) Mit dieser Regelung wird der öffentlich-rechtliche Vertrag, und zwar sowohl in der Form des sog. koordinationsrechtlichen Vertrages als auch des sog. subordinationsrechtlichen Vertrages für den Bereich der Sozialverwaltung ausdrücklich als ein Gestaltungsinstrument zur Begründung von Rechtsverhältnissen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts anerkannt, und zwar auch zwischen den Leistungsträgern und ihren Verbänden sowie im Verhältnis zu Dritten. Unter koordinationsrechtlichen Verträgen sind Vereinbarungen zwischen auch außerhalb des Vertragsverhältnisses gleichgeordnet gegenüberstehenden Partnern zu verstehen, während subordinationsrechtliche Verträge Rechtsverhältnisse betreffen, die von den Sozialleistungsträgern auch durch Verwaltungsakt geregelt werden können und üblicherweise so gestaltet werden. Allerdings ergibt sich für die Sozialverwaltung von vornherein eine Einschränkung der Zulässigkeit solcher Verträge durch die Regelung des § 53 Absatz 2. Soweit das Leistungsrechtsverhältnis des Sozialleistungsträgers zu den einzelnen Versicherten oder ihren Familienangehangen betroffen ist, kommt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag grundsätzlich dann in Betracht, wenn es sich um Ermessensleistungen handelt. Der Bereich der Pflichtleistungen der Sozialleistungsträger ist im Grundsatz so geregelt, dass der Sozialleistungsträger die Leistungsentscheidung durch Verwaltungsakt trifft und diese Leistungsentscheidung nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (vgl. §§ 54 Absatz 2 und 55 Absatz 3) durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzen darf. Die Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages kann ausdrücklich oder sinngemäß schließlich durch weitere Rechtsvorschriften eingeschränkt sein. Dabei kann es sich um Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen handeln, nicht dagegen um allgemeine Verwaltungsvorschriften mit lediglich verwaltungsinterner Bindungswirkung.
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