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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 64 SGB X RS 1981/01
§ 64 SGB X RS 1981/01, Kostenfreiheit
1. Allgemeines
(1) Die Vorschrift fasst die verschiedenen Kostenvorschriften des Sozialrechtes zusammen und bestimmt die dem Sozialrecht adäquate Kostenfreiheit zur Norm. Damit dient sie sowohl der Vereinfachung als auch der Vereinheitlichung. . .
(2) Die generelle Kostenfreiheit im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren entspricht seiner besonderen Zielsetzung. Die Abweichung von der Kostenregelung des Verfahrens bei anderen Behörden ist offensichtlich.
(3) Zu den Kosten einer Amtshilfe vgl. § 7.
(1) Gebührenfreiheit besteht für sämtliche Amtshandlungen der zuständigen Behörden. [Eine Ausnahme stellt § 64 Absatz 1 Satz 2 in Verb. mit § 74a Absatz 2 Satz 1 dar]. Auch für das Widerspruchsverfahren werden Gebühren nicht erhoben. Für das Klageverfahren gelten die §§ 183 ff. SGG bzw. §§ 154 ff. VwGO. Behörden können ihre eigenen Auslagen nicht erheben. Auslagen sind insbesondere Schreibgebühren, Gebühren für Bescheinigungen, Telefonkosten, Zustellungskosten, Erstattung von Gebühren und Fahrtkosten sowie Reise- und Tagegelder an Sachverständige, Vertreter anderer Behörden etc.
(2) Aus § 64 Absatz 1 [Satz 1] kann jedoch kein Anspruch auf Erstattung von Auslagen erhoben werden, die z. B. dem Beschwerdeführer durch Fahrten zur Anhörung bei der zuständigen Behörde, zur Widerspruchserklärung oder zum Erbitten von Rat und Auskunft entstanden sind. Solche Kosten muss jeder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung [des § 65a] SGB I selbst tragen.
(1) § 64 Absatz 2 bestimmt die Kostenfreiheit der einzelnen Stadien des Verwaltungshandelns. Nicht nur der Betroffene ist von den Kosten (d. h. von Gebühren und Auslagen) befreit, sondern auch die anderen am Verfahren Beteiligten.
(2) § 64 Absatz 2 Satz 2 befreit von den Gerichtskosten, die nach [dem GNotKG] vorgesehen sind. Dazu zählen z. B. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte, familienrechtliche Angelegenheiten, Nachlass- und Teilungssachen. Sind Geschäfte oder Verhandlungen unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 2 nötig, die aber auch unabhängig hiervon hatten vorgenommen werden müssen (z. B. Ausstellung eines Erbscheins), so gilt gleichwohl Kostenfreiheit.
(3) § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 5: Diese Bestimmungen gewährleisten die Aufrechterhaltung des bisher geltenden Rechtszustandes. Von § 64 Absatz 2 werden auch Vollmachten und Bescheinigungen erfasst, die zum Ausweis oder Nachweis benötigt werden.
(4) Durch § 64 Absatz 2 Satz 3 wird der Anspruch des Notars auf Gebühren nach der entsprechenden Gebührenordnung nicht berührt. . . Der Betroffene wird daher Beurkundungen und Beglaubigungen zweckmäßigerweise bei den Gerichten vornehmen lassen, wenn er völlige Gebührenfreiheit in Anspruch nehmen will.
(1) § 64 Absatz 3 Satz 1 bezieht sich nicht auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das allein § 64 Absatz 2 maßgebend ist, sondern gilt für Verfahren, für die aufgrund bundes- und landesrechtlicher Vorschriften das [FamFG] anzuwenden ist.
(2) Die Befreiung der Träger der Sozialhilfe, [der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem AsylbLG,] der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten betrifft lediglich die Verfahren nach der ZPO (vor den sog. ordentlichen Gerichten) sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist im Gesetzestext wegen § 188 VwGO nicht erwähnt. . .
(3) § 64 Absatz 3 Satz 2 gewährt im Übrigen nur die Kostenfreiheit für die genannten Institutionen; die übrigen Verfahrensbeteiligten sind nicht befreit; [§ 197a] SGG bleibt unberührt.
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