Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. RS 1996/01
Ziff. 6.1. RS 1996/01, Allgemeines
Vom 1. 1. 1996 an können Künstler grundsätzlich zwischen den verschiedenen Krankenkassen (vgl. § 4 SGB V) wählen. Nach § 173 Absatz 1 SGB V sind Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte) Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse, soweit im SGB V, im KVLG 1989 . . . oder im KSVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Abweichende Regelungen in diesem Sinne enthält das KSVG nicht. Die Durchführung der Krankenversicherung der Künstler ist deshalb nicht mehr nur auf die Ortskrankenkassen und die Ersatzkassen beschränkt.
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