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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 SVHV
§ 6 SVHV, Verpflichtungsermächtigungen
(1) 1 Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Absatz 1 Satz 1 SGB IV). 2 Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt werden.
(2) 1 Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. 2 Wenn Verpflichtungen zulasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
(3) Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es insbesondere nicht
- 1. für das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Personalausgaben
- 2. für den Abschluss von Tarifverträgen sowie Verträgen über die kassenärztliche Versorgung
- 3. für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis von Grundstücken.
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