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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2.1. RS 2022/01
Ziff. 6.2.1. RS 2022/01, Statusfeststellungen der Rentenversicherungsträger
(1) Bis zum 31. 3. 2022 war die Bundesagentur für Arbeit nach § 336 SGB III an Statusentscheidungen und die damit verbundenen Entscheidungen über die Versicherungspflicht der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a Absatz 1 SGB IV leistungsrechtlich hinsichtlich der Zeiten gebunden, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde. Dies galt für alle Entscheidungen im Rahmen des optionalen Anfrageverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV wie auch des obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV nach dem 31. 12. 2004. Diese leistungsrechtliche Bindung besteht für in der Zeit vom 1. 1. 2005 bis 31. 3. 2022 getroffene Statusentscheidungen nach § 7a Absatz 1 SGB IV nach § 453 SGB III fort.
(2) An Statusfeststellungen, die nach dem 31. 3. 2022 nach § 7a Absatz 1 SGB IV getroffen wurden, ist die Bundesagentur für Arbeit — wie alle anderen Versicherungsträger — bei ihrer Beurteilung der Versicherungspflicht aufgrund eines Auftragsverhältnisses nach § 7a Absatz 2 Satz 4 SGB IV gebunden. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich auch, soweit die Versicherungspflicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung ist (BT-Drs. 19/29893 S. 30). Dies gilt auch für eine Prognoseentscheidung nach § 7a Absatz 4a SGB IV und — vorbehaltlich der Rechtswirkung nach § 7a Absatz 4c SGB IV — für eine Gruppenfeststellung nach § 7a Absatz 4b SGB IV.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit akzeptiert darüber hinaus die Bindung auch für Statusentscheidungen sowie Entscheidungen über die Versicherungspflicht der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV nach dem 31. 12. 2004.
(4) Der Feststellungsbescheid bindet die Bundesagentur für Arbeit so lange, wie er wirksam ist. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheides gilt § 39 SGB X.
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