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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.2. RS 1999/01
Ziff. 6.2. RS 1999/01, Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
(1) Die Leistungen der Vorsorge umfassen nunmehr primärpräventive und sekundärpräventive Zielsetzungen (Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten). Dementsprechend ist die bis zum 31. 12. 1999 in § 40 Absatz 1 SGB V (a. F.) geregelte ambulante Rehabilitationskur den ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten zugeordnet.
(2) Kompaktkuren sind Bestandteil ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. . .
(3) Ambulante Vorsorgeleistungen können nur in staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten erbracht werden.
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