Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.IV.1.1.1. RS 2002/02
Ziff. A.IV.1.1.1. RS 2002/02, Allgemeines
(1) Nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III besteht Versicherungspflicht für Personen, die von einem innerstaatlichen Leistungsträger Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder von einem Träger der medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kriegsopferversorgung, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen für diese Zeiten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
(2) Die Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III tritt unabhängig von der Höhe der Entgeltersatzleistung ein. Die Vorschrift über die Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit nach § 27 Absatz 2 SGB III findet auf Bezieher von Entgeltersatzleistungen keine Anwendung.
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