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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.1.3. RS 2016/09
Ziff. II.1.1.3. RS 2016/09, Abgrenzung der nicht erwerbsmäßigen Pflege von der erwerbsmäßigen Pflege
(1) Der Begriff der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen ist von dem der erwerbsmäßig tätigen Pflegekräfte grundsätzlich nach denselben allgemeinen zu § 7 Absatz 1 SGB IV entwickelten Kriterien abzugrenzen wie eine familienhafte Mitarbeit oder ehrenamtliche Betätigung von einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung. Von § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und § 26 Absatz 2b SGB III werden im Prinzip solche Personen nicht erfasst, die Pflege von Pflegebedürftigen nach ihrem objektiven Erscheinungsbild als "Erwerb" oder "wie ein Erwerb" betreiben, die also durch die Pflegetätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit Arbeitseinkommen erzielen oder Pflege als Hauptpflicht in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis verrichten.
(2) Die Pflege wird erwerbsmäßig ausgeübt, wenn sie sich als Teil der Berufstätigkeit der Pflegeperson darstellt und dazu dient, ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise zu sichern. Erfasst werden alle Formen der professionellen Pflege.
(3) Die Pflege kann beispielsweise dann erwerbsmäßig ausgeübt werden, wenn die Pflegeperson über eine abgeschlossene Ausbildung in einem pflegerischen Beruf verfügt und pflegerisch gegen Entgelt tätig ist. Hierzu zählen alle zur Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Absatz 3 SGB XI qualifizierenden Berufe (Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in, Altenpfleger/in, Heilerzieher/in, Heilerziehungspfleger/in), aber auch etwa die Tätigkeit als Dorfhelferin oder Gemeindeschwester, soweit sie entgeltlich erfolgt. In diesen Fällen kann die Ausübung der Pflege als Tätigkeit angesehen werden, die vom Leitbild des erlernten Berufs mit erfasst wird. Daneben können aber auch Personen erwerbsmäßig pflegen, wenn sie zwar nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Pflegeberuf verfügen, aber dennoch hinreichende Berufserfahrung im Bereich der Pflege erworben haben, etwa als pflegerische Hilfskräfte in Pflegediensten oder stationären Einrichtungen.
(4) Eine erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit schließt die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI aufgrund einer daneben ausgeübten nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit nicht aus. In der Arbeitslosenversicherung kann jedoch nach § 26 Absatz 3 Satz 5 SGB III in einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit keine Versicherungspflicht eintreten, wenn daneben eine Pflegetätigkeit erwerbsmäßig arbeitslosenversicherungspflichtig ausgeübt wird.
(5) Pflegepersonen, die für ihre Tätigkeit von dem Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt (zur Höhe vgl. Ausführungen unter Abschnitt II.1.1.2), gelten nach der Fiktion in § 3 Satz 2 SGB VI als nicht erwerbsmäßig tätig; sie sind insoweit nicht nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI (als Arbeitnehmer) rentenversicherungspflichtig. Wie die Verwendung des Begriffs "Arbeitsentgelt" und der ausdrückliche Ausschluss einer Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI zeigen, erfasst diese Vorschrift Pflegetätigkeiten, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erbracht werden. In diesen eher seltenen Fällen ist die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (in der Rentenversicherung) ausgeschlossen. Stattdessen kommt Versicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in Betracht, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI erfüllt sind. Dies gilt nicht in der Arbeitslosenversicherung, da es im SGB III an einer vergleichbaren Regelung fehlt.
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