Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 QFD-RL
§ 5 QFD-RL, Durchsetzungsmaßnahmen
(1) In den einzelnen themenspezifischen Richtlinien oder Beschlüssen des G-BA können folgende Durchsetzungsmaßnahmen festgelegt werden:
- 1. Vergütungsabschläge,
- 2. der Wegfall des Vergütungsanspruchs für Leistungen, bei denen Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V nicht erfüllt sind,
- 3. 1 die Information Dritter über die Verstöße. 2 Dritte in diesem Sinne sind insbesondere Stellen, die nur in Kenntnis dieser Information ihre gesetzlichen oder untergesetzlichen Aufgaben sachgerecht erfüllen können und in Richtlinien und Beschlüssen nach den §§ 136 bis 136c SGB V benannt sind. 3 Dies sind insbesondere:
- a) die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden,
- b) die Gesundheitsämter,
- c) die Überwachungs- und Prüfungskommission bei der Bundesärztekammer hinsichtlich der Leistungsbereiche der Transplantationsmedizin nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V,
- 4. einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen.
(2) Bei der Festlegung der Durchsetzungsmaßnahmen ist Folgendes zu beachten:
- 1. Werden Mindestanforderungen nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V nicht erfüllt, ist der Wegfall des Vergütungsanspruchs festzulegen.
- 2. Wird gegen Dokumentationspflichten gemäß § 137 Absatz 2 SGB V verstoßen, sind Vergütungsabschläge festzulegen.
- 3. Eine unverzügliche einrichtungsbezogene Information Dritter über die Qualitätsverstöße ist insbesondere festzulegen, wenn der Dritte seine gesetzlichen Aufgaben nur in Kenntnis dieser Informationen sachgerecht erfüllen kann.
- 4. Eine einrichtungsbezogene Veröffentlichung von Informationen zur Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen ist insbesondere bei folgenden besonders schwerwiegenden Verstößen festzulegen: bei erheblicher Gefährdung der Patientensicherheit oder bei erheblichen Verstößen gegen Transparenzpflichten.
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