Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. D.V.1. RS 1988/02
Ziff. D.V.1. RS 1988/02, Allgemeines
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 28h Absatz 1 Satz 1 SGB IV an die Krankenkasse zu zahlen, d. h. die Krankenkasse übernimmt insoweit die Funktion der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag . . .
(2) Satz [3] des § 28h Absatz 1 SGB IV verpflichtet die Einzugsstelle, Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt werden, geltend zu machen, d. h. "einzuziehen", und zwar gegen jeden Beitragsschuldner.
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