Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 13 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02
§ 13 SGB V Ziff. 1. RS 2007/02, Allgemeines
(1) Die Möglichkeit der Wahl der Kostenerstattung ist für Versicherte flexibler gestaltet worden. Die Versicherten haben ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung über die Wahl der Kostenerstattung in Kenntnis zu setzen. Die bisherige Beratungsverpflichtung und –notwendigkeit vor der Wahl des Versicherten durch die Krankenkasse ist durch eine Informationspflicht des Leistungserbringers ersetzt worden, die den Hinweis zu beinhalten hat, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Diese Information (Beratung) hat der Versicherte dem Leistungserbringer schriftlich zu bestätigen. Abweichend vom bisherigen Recht, nach dem eine Beschränkung der Wahl der Kostenerstattung auf den Bereich der ambulanten Behandlung möglich war, werden die Wahlalternativen erweitert. Eine Einschränkung der Wahl ist danach auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen zulässig.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Deutschen Bundestag über das BMG bis zum 31. 3. 2009 einen Erfahrungsbericht zu den durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung in dieser Vorschrift bewirkten Rechtsänderungen vorzulegen.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service