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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6. RS 2007/04
Ziff. 6. RS 2007/04, § 33 Absatz 8 SGB V — Zuzahlung
§ 33 Absatz 8 SGB V n. F. regelt die Zuzahlung der Versicherten zu den abgegebenen Hilfsmitteln. Da die Krankenkassen nicht in allen Fällen auf einer vertragsärztlichen Verordnung notwendiger Hilfsmittel bestehen müssen, wird in Satz 1 bzgl. der Zuzahlung auf die abgegebenen Hilfsmittel abgestellt. Es wird außerdem klargestellt, dass das Inkassorisiko beim Leistungserbringer liegt. Darüber hinaus wird die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln auf höchstens 10 EUR für den gesamten Monatsbedarf begrenzt, wie es in der Ergänzung der Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung des GMG im Hilfsmittelbereich vom 30. 3. 2004 bereits empfohlen wird; auf die dortigen Umsetzungsvorschläge wird verwiesen. Die Liste mit den zum Verbrauch bestimmten Artikeln wurde aktualisiert (Anlage 2).
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