Wann aber wird eine Tätigkeit nebenberuflich und wann wird sie hauptberuflich ausgeübt? Überprüft wird das mit der sogenannten Vermutungsregel.
Der Grundsatz lautet, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann hauptberuflich ausgeübt wird, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt.
Bei Personen, die
- Vollzeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin arbeiten oder
- die an mehr als 20 Wochenstunden beschäftigt sind und
- deren monatliches Arbeitsentgelt mehr als 1.872,50 Euro (2025) beträgt,
wird angenommen, dass für eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit kein Raum bleibt.
Wird jedoch eine selbstständige Tätigkeit
- an mehr als 30 Wochenstunden ausgeübt oder
- an mehr als 20, jedoch unter 30 Wochenstunden ausgeübt und
- ist das Einkommen aus dieser selbstständigen Tätigkeit die Haupteinnahmequelle
- und beträgt dieses Einkommen mehr als 1.872,50 Euro monatlich (2025),
wird angenommen, dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
Ein weiteres Kriterium dafür, dass eine Tätigkeit hauptberuflich selbstständig ausgeübt wird, ist die Beschäftigung von Mitarbeitenden. Wenn der oder die Selbstständige mindestens einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mehr als geringfügig beschäftigt, wird angenommen, dass eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit vorliegt. Werden mehrere Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen geringfügig beschäftigt, deren Arbeitsentgelte bei Zusammenrechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, wird ebenfalls angenommen, dass eine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt.