Arbeitgeber-Meldungen für Studenten

Arbeitgeber geben auch für Studierende, die bei ihnen eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, Meldungen zur Sozialversicherung ab (Anmeldung, Jahresmeldung, Abmeldung, Unterbrechungsmeldung, Meldungen für geringfügig Beschäftigte).

Meldung bei Werkstudenten

Fallen bei der Beschäftigung von Studierenden reguläre Beiträge zur Rentenversicherung an (Verdienst über 556 Euro monatlich, Werkstudentenprivileg), verwendet der Arbeitgeber in seiner Meldung zur Sozialversicherung die Personengruppe „106“. Die maßgebliche Beitragsgruppe ist in diesem Fall grundsätzlich „0100“.

Mehrfachbeschäftigte Studierende dürfen insgesamt die Grenze von 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Nur dann gilt das Werkstudentenprivileg.

Meldung bei Überschreiten der Grenzen

Kommt es durch Überschreiten der Grenzen von 20 Wochenstunden/182 Kalendertagen innerhalb eines Zeitjahres zum Verlust des Status „Werkstudent“, meldet der Arbeitgeber die Studierende oder den Studierenden mit der Personengruppe „101“ und der Beitragsgruppe „1111“ als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin beziehungsweise sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Meldung von Studierenden als Minijobbende

Wenn Studierende nicht als Werkstudenten, sondern im Rahmen einer geringfügig entlohnten beziehungsweise kurzfristigen Beschäftigung arbeiten, sind folgende Kombinationen denkbar:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigung = Personengruppe „109“/Beitragsgruppe „6500“ oder „0500“ (bei Befreiung von der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht, ansonsten Beitragsgruppe „6100“ oder „0100“)
  • kurzfristige Beschäftigung = Personengruppenschlüssel „110“/Beitragsgruppe „0000“

Meldung von Studierenden dualer Studiengänge

Teilnehmende an dualen Studiengängen meldet der Arbeitgeber mit der Personengruppe „102“ (Auszubildende ohne besondere Merkmale). Beträgt das monatliche Arbeitsentgelt bis zu 325 Euro (Geringverdienergrenze), verwendet er Personengruppe „121“, um zu kennzeichnen, dass diese Beschäftigten von der Zahlung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags ausgenommen sind.

In Zeiten, in denen Teilnehmende an dualen Studiengängen kein Arbeitsentgelt erzielen, meldet der Arbeitgeber sie mit der Personengruppe „102“ als versicherungspflichtig Beschäftigte zur Berufsausbildung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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