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AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG)
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AAG – Aufwendungsausgleichsgesetz



§ 6 AAG, Verjährung und Aufrechnung

(1) Der Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.

(2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprüche aufgerechnet werden auf

  • 1.Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und solche Beiträge, die die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuziehen hat,
  • 2.Rückzahlung von Vorschüssen,
  • 3.Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
  • 4.Erstattung von Verfahrenskosten,
  • 5.Zahlung von Geldbußen,
  • 6.Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist.

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