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Ziff. 14. RS 2013/10, Baukindergeld und Eigenheimzulage
(1) Die von den Finanzämtern einmal jährlich nach dem EigZulG ausgezahlte Eigenheimzulage gehörte zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt und war mit jeweils 1/12 den Monatseinkünften hinzuzurechnen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. 5. 2003 — 5 C 41.02 —). Die Zuerkennung konnte für Fälle bis zum 31. 12. 2005 erfolgen.
(2) Mit dem Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 vom 12. 7. 2018 (BGBl. I S. 1126) wurde das sog. Baukindergeld rückwirkend zum 1. 1. 2018 eingeführt. Das Baukindergeld beträgt für Familien oder Alleinerziehende pro Kind 1 200 EUR jährlich und wird von der Kreditanstalt für den Wiederaufbau (KfW) für den erstmaligen Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung bei Erfüllen der entsprechenden Voraussetzungen für maximal 10 Jahre gezahlt. Das Baukindergeld soll die individuelle Finanzierungsbelastung senken und dadurch Familien den Schritt in das Wohneigentum ermöglichen.
(3) Der gesetzlichen Regelung zum Baukindergeld ist kein Ausschluss einer Anrechnung auf andere Sozialleistungen zu entnehmen. Auf das Baukindergeld treffen die damaligen Bewertungskriterien der Eigenheimzulage durch das BVerwG insofern zu, als dass auch die jetzige Zuschussleistung nicht zu einem bestimmten Zweck gewährt wird. Die Gewährung erfolgt zudem ohne Verwendungsnachweis und unabhängig davon, ob sie tatsächlich der Finanzierung eigenen Wohneigentums dient. Der Anspruch auf die Zahlung von Zuschussraten endet zwar zu dem Zeitpunkt, an dem die Selbstnutzung des Wohneigentums aufgegeben wird, eine vergangenheitsbezogene Rückzahlungsverpflichtung entsteht allerdings in diesen Fällen nicht. Insofern ist das Baukindergeld — genauso wie die damalige Eigenheimzulage — den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen.
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