Category Image
Verordnungen

SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 SGB XIV (SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung - SGBXIVBSchAV)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGBXIVBSchAV – SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung



§ 6 SGBXIVBSchAV, Zuordnung bei Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 SGB XIV sowie bei berücksichtigungsfähigem Schaden nach einem Nachschaden

(1) Bei einem Nachschaden im Sinne des § 89 Absatz 8 SGB XIV bleibt es bei der bisherigen Zuordnung.

(2)1 Bei einem berücksichtigungsfähigen Schaden nach einem Nachschaden erfolgt die Zuordnung nach den §§ 2 bis § 5 mit der Maßgabe, dass die Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, der Geschädigte aufgrund der Schädigungsfolgen ohne Berücksichtigung des Nachschadens zugeordnet würden. 2 Ein berücksichtigungsfähiger Schaden nach einem Nachschaden gemäß Satz 1 liegt vor, wenn nach einem Nachschaden gemäß § 89 Absatz 8 SGB XIV eine weitere gesundheitliche Schädigung im Sinne § 4 SGB XIV oder eine Verschlimmerung einer bereits festgestellten Schädigung im Sinne von § 4 SGB XIV eintritt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.