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Richtlinien

RidoHiMi – Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel

Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sowie zur Bestimmung des Verhältnisses zur Aufteilung der Ausgaben zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung (Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel - RidoHiMi)
Sozialversicherungsrecht
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RidoHiMi – Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel



§ 4 RidoHiMi, Ausgabenaufteilung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse

Die Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel gemäß § 2 Satz 2 und § 3 Satz 2 tragen die Krankenkasse und die Pflegekasse jeweils wie folgt:

Doppelfunktionales HilfsmittelAnteil der KrankenkasseAnteil der Pflegekasse
Produktgruppe 04
"Badehilfen"
65,3 %34,7 %
Produktgruppe 18
"Kranken-/Behindertenfahrzeuge"
92,3 %7,7 %
Produktgruppe 20
"Lagerungshilfen"
95,7 %4,3 %
Produktgruppe 22
"Mobilitätshilfen"
54,5 %45,5 %
Produktgruppe 33
"Toilettenhilfen"
87,0 %13,0 %
Produktgruppe 19
"Krankenpflegeartikel"
8,3 %91,7 %
Produktgruppe 50
"Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege"
8,3 %91,7 %

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