Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) [Zul-RL]
Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen zur Einhaltung der Vorgaben für Versorgungsverträge nach § 72 Absätze 3a und 3b SGB XI (Zulassungs-Richtlinien) [Zul-RL]
§ 7 Zul-RL, Erstmaliger Abschluss des Versorgungsvertrags
(1) Ein Versorgungsvertrag für die Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach § 72 SGB XI darf nur dann mit einer Pflegeeinrichtung erstmals geschlossen werden, wenn bei Antragsstellung auf Zulassung die Mitteilung der Pflegeeinrichtung nach den §§ 4 oder § 5 vorliegt und die Landesverbände der Pflegekassen das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzung des § 72 Absatz 3a SGB XI oder des § 72 Absatz 3b SGB XI geprüft haben und feststellen konnten.
(2) Die Angaben der Pflegeeinrichtung nach § 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 bzw. nach § 5 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 3 Buchstabe a werden Bestandteil des Versorgungsvertrages.
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