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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 23 SRVwV, Zeitbuch

(1) Das Zeitbuch hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  • 1.den Buchungstag,
  • 2.die Belegnummer,
  • 3.den Betrag.

(2) Bei kameralistischer Buchführung müssen mindestens auch die Tagessummen getrennt nach Barzahlungen und nach unbaren Zahlungen ausgewiesen werden, sofern diese nicht in den Büchern nach § 29 Nummer 1 und 3 festgehalten werden.

(3)1 Werden Tagesnachweisungen, Sammelnachweisungen oder Vorbücher zum Zeitbuch geführt, müssen diese die für die Führung des Zeitbuches erforderlichen Angaben enthalten. 2 Das gleiche gilt auch für die Einnahmen- und Ausgabennachweisungen von Eigenbetrieben und Außenstellen mit selbständigem Zahlungsverkehr; die von diesen geführten Nachweisungen gelten als Vorbücher zum Zeitbuch. 3 Es genügt, wenn die Tagessummen der Nachweisungen und Vorbücher mindestens monatlich — jedoch stets zum Monatsende — in das Zeitbuch übernommen werden.


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