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Anlage RS 2016/07, Übersicht zur versicherungs- und beitragsrechtlichen Behandlung von Praktikanten in Bezug auf das Praktikumsverhältnis 1
1. vorgeschriebene Zwischenpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern
Kranken- und Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Versicherungsstatus
Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich
Versicherungsfreiheit (§ 5 Absatz 3 SGB VI); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich
Versicherungsfreiheit (§ 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III); die Dauer, die wöchentliche Arbeitszeit und Höhe des Arbeitsentgelts sind unerheblich
Beiträge
keine Beitragspflicht des Arbeitgebers
keine Beitragspflicht des Arbeitgebers
keine Beitragspflicht des Arbeitgebers
Meldungen
Personengruppenschlüssel (PERSGR): 190; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 0-0-0-0; sofern kein (in der Unfallversicherung beitragspflichtiges) Arbeitsentgelt gezahlt wird, sind keine Meldungen zu erstatten.
U1- und U2-Verfahren
Insolvenzgeldumlage
Umlagen
Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
2. vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern
Kranken- und Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Versicherungsstatus
-Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI), wenn Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
-Versicherungspflicht als Praktikant (§ 5 Absatz 1 Nummer 10 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 SGB XI), wenn kein Arbeitsentgeltanspruch besteht; Familienversicherung ist vorrangig
Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI), unabhängig davon, ob Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter (§ 25 Absatz 1 SGB III), unabhängig davon, ob Arbeitsentgeltanspruch besteht; keine Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
Beiträge
-Bei Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter wird das Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI); Arbeitgeber trägt Beitrag allein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV), anderenfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen, soweit sie nicht nach dem Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse zu bemessen sind
-Bei Versicherungspflicht als Praktikant besteht keine Beitragspflicht des Arbeitgebers
Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt (§ 162 Nummer 1 SGB VI); Arbeitgeber trägt Beitrag allein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV), anderenfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen
Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt, mindestens ein Betrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt (§ 342 SGB III); Arbeitgeber trägt Beitrag allein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 325 EUR nicht übersteigt (§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB IV), anderenfalls werden die Beiträge je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen
Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
3. nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern
Kranken- und Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Versicherungsstatus
-Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 SGB V), sofern vom Erscheinungsbild Studierender (20-Wochenstunden-Grenze)
-Versicherungspflicht (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI), sofern vom Erscheinungsbild Arbeitnehmer; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI); Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
-Versicherungsfreiheit (§27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 SGB III), sofern vom Erscheinungsbild Studierender (20-Wochenstunden-Grenze)
-Versicherungspflicht (§ 25 Absatz 1 SGB III), sofern vom Erscheinungsbild Arbeitnehmer; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
Beiträge
-Bei Versicherungsfreiheit keine Beitragspflicht des Arbeitgebers
-Bei Versicherungspflicht als Arbeitnehmer wird das Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI); Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen, soweit sie nicht nach dem Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse zu bemessen sind; liegt Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor, hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 249b SGB V den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen
Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nummer 1 SGB VI); Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen; liegt eine versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, sind vom Arbeitgeber keine pauschalen Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (§ 172 Absatz 3 Satz 2 SGB VI); liegt eine zur Versicherungspflicht führende geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, gilt die besondere Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI
-Bei Versicherungsfreiheit keine Beitragspflicht des Arbeitgebers
-Bei Versicherungspflicht als Arbeitnehmer wird das Arbeitsentgelt der Beitragsbemessung zugrunde gelegt (§ 342 SGB III); Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen; liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor, besteht keine Beitragspflicht des Arbeitgebers
Meldungen
-Bei Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs: Personengruppenschlüssel (PERSGR): 106; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 0-1-0-0; sofern gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen: Personengruppenschlüssel (PERSGR): 109; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 6/0-0/1-0-0 oder Personengruppenschlüssel (PERSGR): 110; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 0-0-0-0,
Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
4. nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika von Studenten und Fach-/Berufsfachschülern
Kranken- und Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Versicherungsstatus
Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB XI), sofern Arbeitsentgelt gezahlt wird; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI), sofern Arbeitsentgelt gezahlt wird; Befreiung von der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 25 Absatz 1 SGB III), sofern Arbeitsentgelt gezahlt wird; Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit möglich
Beiträge
Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V, § 57 Absatz 1 Satz 1 SGB XI); Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen, soweit sie nicht nach dem Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse zu bemessen sind; liegt Versicherungsfreiheit wegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung vor, hat der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 249b SGB V den pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen.
Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 162 Satz 1 Nummer 1 SGB VI); Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen; liegt eine versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, hat der Arbeitgeber den pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung nach § 172 Absatz 3 SGB VI zu zahlen; liegt eine zur Versicherungspflicht führende geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, gilt die besondere Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI
Der Beitragsbemessung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 342 SGB III); Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Praktikant getragen; liegt Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vor, besteht keine Beitragspflicht des Arbeitgebers
Meldungen
-Bei Versicherungspflicht als Arbeitnehmer: Personengruppenschlüssel (PERSGR): 101; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 1 2 -1-1-1; sofern die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen: Personengruppenschlüssel (PERSGR): 109; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 6/0-1/5-0-0 oder Personengruppenschlüssel (PERSGR): 110; Beitragsgruppenschlüssel (BYGR): 0-0-0-0,
U1- und U2-Verfahren
Insolvenzgeldumlage
Umlagen
Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
Umlagebemessung nach Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben.
1 Der Einstieg in die Übersicht setzt voraus, dass sich das Praktikum als Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung darstellt und nicht als Bestandteil der Fachschul-/Hochschulausbildung zu werten ist.
2 Sofern kein Anspruch auf Krankengeld besteht (z. B. weil bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen eine Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegeben ist), ist aufgrund der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes in der Krankenversicherung der Beitragsgruppenschlüssel "3" zu verwenden.
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