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Verordnungen

SB-PrüfV – Prüfverordnung sonstige Beiträge

Verordnung gemäß § 252 Absatz 5 SGB V zur Prüfung der Beiträge nach § 252 Absatz 2 Satz 2 SGB V (Prüfverordnung sonstige Beiträge [SB-PrüfV])
Sozialversicherungsrecht
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SB-PrüfV – Prüfverordnung sonstige Beiträge



§ 1 SB-PrüfV, Grundsätze

Die mit der Prüfung nach § 274 Absatz 1 SGB V befassten Stellen (Prüfungseinrichtungen) haben die Prüfung nach § 252 Absatz 5 SGB V nach einheitlichen Maßstäben durchzuführen.


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