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Ziff. A.I.2.5.1. RS 2022/13, Arbeitsuche im Ausland
Personen, die Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben und sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in die Schweiz begeben, behalten nach Artikel 64 VO (EG) 883/04 den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit bis zu 6 Monate ("Export der Leistung"). Die Agentur für Arbeit stellt der leistungsberechtigten Person das Dokument PD U2 aus. Nachdem sich die Person (grundsätzlich unter Vorlage dieses Dokumentes) beim ausländischen Träger als Arbeitsuchender gemeldet und der ausländische Träger die Agentur für Arbeit über die Meldung informiert hat, bewilligt die Agentur für Arbeit den Arbeitslosengeldanspruch ggf. mit einer Rückwirkung von bis zu 7 Tagen. Während der Arbeitsuche kommt für Personen, die weiterhin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e VO (EG) 883/04 oder aufgrund der Beschäftigungsfiktion nach Artikel 11 Absatz 2 VO (EG) 883/04 weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht und mithin grundsätzlich Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V zur Anwendung. Wird der Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt in den Staat der Arbeitsuche verlegt, gilt aufgrund der Beschäftigungsfiktion nach Artikel 11 Absatz 2 VO (EG) 883/04 ebenfalls weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht. Für ehemalige Grenzgänger können hingegen abweichende Besonderheiten gelten. In Bezug auf das Vereinigte Königreich gelten diese Ausführungen nur noch für die Fälle, die von Artikel 30 des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich (auch über das Ende des Übergangszeitraums am 31. 12. 2020 hinaus) erfasst sind und für die somit noch Artikel 64 VO (EG) 883/04 Anwendung findet. Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sieht hingegen einen Export von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht vor.
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