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Ziff. C.I.7.2. RS 2022/13, Prüfung der Beitragszahlung
(1) Die Berechnung und Abführung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt grundsätzlich in eigener Verantwortung der Bundesagentur für Arbeit. Das BAS und die landwirtschaftliche Krankenkasse sind nach § 251 Absatz 5 SGB V und § 60 Absatz 3 SGB XI zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Die Prüfung umfasst sowohl die Zahlung der Beiträge im Einzelfall als auch das Abrechnungssystem der Bundesagentur für Arbeit. Der für die Prüfung zuständigen Stelle sind die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das BAS kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen.
(2) Die Prüfung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV; relevant sind hierbei die Absätze 1, 3 und 5. Damit umfasst die Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit neben der Richtigkeit der Beitragszahlungen auch die Richtigkeit der Meldungen. Die Prüfung umfasst auch die Unterlagen der Leistungsbezieher, für die keine Beiträge gezahlt worden sind. Soweit erforderlich, erlassen die für die Prüfung zuständigen Stellen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die prüfenden Stellen unterrichten die betroffenen allgemeinen Krankenkassen über Sachverhalte, soweit sie die Versicherungspflicht von Leistungsbeziehern oder die Meldepflicht der Bundesagentur für Arbeit betreffen. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den prüfenden Stellen angemessene Prüfhilfen, insbesondere die Monatszusammenstellung (vgl. Ziff. C.I.7.4.), zur Verfügung.
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