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Ziff. A.I.3.3. RS 2019/12, Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V§ 5
(1) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V tritt dann ein, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der 2. Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer Krankenkasse (§ 4 Absatz 2 SGB V) bestanden hat. Bei Witwen oder Witwern, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung des Verstorbenen ableiten, gilt nach § 5 Absatz 2 Satz 2 SGB V die Vorversicherungszeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V bereits dann als erfüllt, wenn der Verstorbene diese erfüllt hatte. Nähere Ausführungen zu diesen anrechenbaren Versicherungszeiten enthält Ziff. A.I.3.3.3..
(2) Darüber hinaus wird seit dem 1. 8. 2017 nach § 5 Absatz 2 Satz 3 SGB V auf die nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V erforderliche Mitgliedszeit für jedes Kind eine Zeit von 3 Jahren angerechnet (A.I.3.3.4).
(3) Für die Feststellung, ob der Rentenantragsteller die Vorversicherungszeit erfüllt, sieht die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Absatz 1 SGB V" (KVdR-Meldung) entsprechende Angaben vor. Der Prüfung können diese Angaben zugrunde gelegt werden. Für die Nachweisführung über die in der KVdR-Meldung angegebenen Versicherungszeiten gilt Folgendes: Die Krankenkassen können nicht davon ausgehen, dass der den Rentenantrag aufnehmenden Stelle entsprechende Nachweise für die in der "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Absatz 1 SGB V" (KVdR-Meldung) bzw. in dem entsprechenden KVDRA-Datensatz angegebenen Versicherungszeiten vorgelegen haben. Die Krankenkassen sind daher gehalten, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 SGB X zu entscheiden, ob und ggf. welche Nachweise erforderlich sind, um eine in der KVdR-Meldung angegebene Versicherungszeit als Vorversicherungszeit im Rahmen der KVdR anerkennen zu können. Schriftliche Nachweise über in- und ausländische Versicherungszeiten sind jedenfalls dann einzuholen, wenn die vom Rentenantragsteller gemachten Angaben nicht hinreichend plausibel oder wenn sie widersprüchlich sind.
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