Category Image
Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.5.2.1. RS 2019/12, Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

(1) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist ein Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI.

(2) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V tritt grundsätzlich nicht ein, wenn die Waise zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert war. Dieser Ausschluss von der Versicherungspflicht gilt wiederum nicht, wenn die Waise die Voraussetzungen

  • -für eine Familienversicherung (mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V) oder
  • -des § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V (also die Vorversicherungszeit)
erfüllt.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.