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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.VIII.3.3.1.6. RS 2019/12, Beitragssatz in der Krankenversicherung für freiwillig und in der Auffang-Versicherungspflicht versicherte Rentner

(1) Bei freiwillig versicherten Rentnern sind die Beiträge aus den Einnahmearten Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes zu berechnen (vgl. Verweis in § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V). Im Fall einer entsprechenden Satzungsregelung kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V hinzu.

(2) Die Aussagen zu den Beitragssätzen aus gesetzlichen Renten aus dem Ausland unter Ziff. A.VIII.3.3.1.4. und aus ALG-Renten unter Ziff. A.VIII.3.3.1.5. gelten aufgrund des Verweises in § 240 Absatz 2 Satz 5 SGB V auf § 247 Satz 1 und 2 SGB V und § 248 Satz 1 und 2 SGB V für freiwillig Versicherte entsprechend.

(3) Für Versicherte in der Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V gelten die vorstehenden Aussagen zum Beitragssatz durch den Verweis in § 227 SGB V auf § 240 SGB V entsprechend. Für die in der landwirtschaftlichen Auffang-Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 Versicherten gilt die Abweichung, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz bzw. die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes Anwendung findet (§ 39 Absatz 3, § 45 Absatz 2 KVLG 1989).

(4) Die Beiträge für freiwillige Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse werden nicht nach Beitragssätzen, sondern nach Beitragsklassen bemessen (§ 46 KVLG 1989).


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